1. Geltungsbereich
1.1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als AGB) sind Bestandteil der zwischen der MONOMANGO GmbH, HRB 137567 B, Greifswalder Straße 29, 10405 Berlin (nachfolgend MONOMANGO) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber) abgeschlossenen Verträge. Die von MONOMANGO durchgeführten Aufträge werden nur zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgewickelt, der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit MONOMANGO an.
1.2
Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.3
Von diesen AGB abweichende individuel e Abreden der Vertragsparteien gehen diesen AGB vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.
1.4
Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als MONOMANGO ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine nicht erfolgte Zurückweisung mitgeteilter AGB des Auftraggebers stel t keine Zustimmung dar.
2. Auftragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1
Jeder MONOMANGO erteilte Auftrags ist auf die Erstel ung von Werken (nachfolgend das Werk) und die Einräumung von Nutzungsrechten an dem zu erstel enden Werk zu dem vertraglich vereinbarten Zweck gerichtet.
2.2
Ein Vertrag kommt durch Angebotsannahme des Auftraggebers zustande.
2.3
Angebote von MONOMANGO sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend.
MONOMANGO hält sich an Angebote für einen Zeitraum von zwei Wochen bis Auftragserteilung gebunden.
2.4
Es gilt nur als vereinbart, was in den Angebotsannahmen enthalten ist. Mehrkosten durchErweiterung des ursprünglichen Auftrags werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5
Wird während der Auftragsdurchführung eine umfangreichere Bearbeitung als angeboten erforderlich, ist MONOMANGO berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne gesonderte Vereinbarung bis zu einem Betrag von 20 Prozent des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 20 Prozent überschritten, ist MONOMANGO verpflichtet, den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers handelt. Im Rücktrittsfal steht MONOMANGO die Vergütung für die im Rahmen des Angebots bisher geleistete Arbeit zu.
2.6
Für den Fal , dass MONOMANGO ein Angebot seitens des Auftraggebers unterbreitet wird, behält sich MONOMANGO vor, das Angebot abzulehnen und dem Auftraggeber die Ablehnung mitzuteilen.
MONOMANGO behält sich vor, auch bei angenommenen Aufträgen vom Auftraggeber vorgegebene Materialien zurückzuweisen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
3. Honorare und Vergütung
3.1
Für die von MONOMANGO erbrachten Leistungen hat der Auftraggeber die Gebühren, Kosten und Beträge, die in dem angenommenen Angebot oder anderweitig schriftlich festgehalten und vereinbart wurden, zu zahlen (nachfolgend zusammengefasst als Honorar). Al e Preise sind in Euro angegebene Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
3.2
Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Insbesondere Mehraufwand und Nebenleistungen der MONOMANGO, wie Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Konzepten oder Storyboards werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.3
Die Anfertigung von Konzepten, Entwürfen und Produkten und die Erbringung von Leistungen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Nach Freigabe des Werkes durch den Auftraggeber wird ihm der vereinbarte Betrag von MONOMANGO in Rechnung gestel t.
4.2
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung auf das in jeder Rechnung angegebene Bankkonto ohne Abzug von Skonto zu überweisen. Für jede Mahnung bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung fällt eine Mahngebühr von jeweils 5,00 EUR an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
4.4.
Sollte bis 14 Tage nach Rechnungstellung kein Zahlungseingang des Auftraggebers festgestellt worden sein, ist MONOMANGO berechtigt, Zinsen nach dem jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.5
Wird ein Auftrag aus Gründen, die MONOMANGO nicht zu vertreten hat und die keinen Fall höherer Gewalt darstellen, nicht ausgeführt, kann sie ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Betrages berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass MONOMANGO dies zu vertreten hat und ohne, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so stehen ihr die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen, die Erstattung der getätigten Auslagen sowie 60 Prozent der für die noch ausstehenden Leistungen vereinbarten Vergütung zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn MONOMANGO mit der Ausführung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Beiden Vertragspartnern bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer beziehungsweise geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden.
4.6
Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben beziehungsweise aus Gründen wiederholt, die von MONOMANGO nicht zu vertreten sind, beispielsweise bei nachträglich vom Auftrag abweichenden Wünschen oder nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Materialien oder Produkten durch den Auftraggeber, erhöht sich der Betrag entsprechend des Mehraufwandes im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Betrag. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann MONOMANGO auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5. Leistungsumfang und Mitwirkung
5.1
MONOMANGO erbringt die in dem angenommenen Angebot und im Vertrag genannten Dienstleistungen und stellt die vereinbarten Werke zur Verfügung.
5.2
MONOMANGO ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu überprüfen oder die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Leistungen von MONOMANGO sind auch dann auftragsgemäß erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzrechtsfähig sind.
5.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gesamte Material, das von MONOMANGO zur Erstellung der Werke vorbereitet wurde, zu überprüfen und unverzüglich nach Überprüfung freizugeben.
5.4
Bei erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber sind spätere Beanstandungen gegenüber MONOMANGO ausgeschlossen.
5.5
Sofern nicht anders vereinbart, umfasst jedes Angebot für ein zu fertigendes Werk zwei Korrekturschleifen, sofern diese vom Auftraggeber gewünscht werden. Die verschiedenen Versionen werden zur Freigabe an den Auftraggeber übermittelt.
5.6
Gibt der Auftraggeber ein Konzept oder einen Entwurf nach zweimaliger grundsätzlicher Änderung und deren Einarbeitung und Präsentation nicht frei, ist MONOMANGO berechtigt, den Auftrag zu kündigen und die angefallenen Kosten in Höhe von 70 Prozent des Gesamtpreises in Rechnung zu stellen. Eine nochmalige Änderung des Konzeptes oder Entwurfes und deren Einarbeitung bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gesonderten Vergütung.
5.7
Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel bezüglich der von MONOMANGO erbrachten Leistungen unverzüglich rügen. Nicht offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich rügen, sobald er sie festgestellt hat. Wenn eine unverzügliche Rüge nicht erfolgt, stehen ihm aus diesem Grund keine Ansprüche gegen MONOMANGO zu.
5.8
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen des Auftrags, so hat er die Mehrkosten zu tragen. MONOMANGO behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5.9
Leistungsverzögerungen oder Mängel in der Qualität der erstellten Werke aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (beispielsweise fehlerhafte oder verspätete Anlieferung des Kundenmaterials, verspätete Freigabe des Werkes oder von freizugebenden Werkelementen) oder höherer Gewalt (beispielsweise Streik, allgemeine Störung der Telekommunikation) sind nicht von MONOMANGO zu vertreten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann MONOMANGO eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5.10
Wenn Beanstandungen am fertigen Werk gleich welcher Art nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei MONOMANGO geltend gemacht worden sind, gilt das Werk als vom Auftraggeber freigegeben und ist damit abgenommen.
5.11
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen und die Abnahme darf nicht aus gestalterischkünstlerischen Gründen verweigert werden.
5.12
Digitale Daten, die zur Erstellung des Werkes verwendet werden, wie beispielsweise offene Dateien, Layouts und Schriften, die im Computer erstellt wurden, und sämtliche Rechte an diesen digitalen Daten werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt beziehungsweise eingeräumt, sondern verbleiben bei MONOMANGO. Die Herausgabe von Computerdaten auf Wunsch des Auftraggebers bedarf der gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Hat MONOMANGO dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von MONOMANGO geändert werden.
5.13.
MONOMANGO ist nicht verpflichtet, die von ihr hergestellten Werke oder die zur Erstellung verwendeten Konzepte, Entwürfe oder Computerdaten zu archivieren.
5.14
Aufgrund von gesonderter Absprache kann MONOMANGO Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, MONOMANGO entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit genehmigte Fremdleistungen von der MONOMANGO im Namen des Auftraggebers beauftragt werden, stellt der Auftraggeber die MONOMANGO von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
6. Auslagen und Reisekosten
6.1
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen und Reproduktionen, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.2
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
7. Geistige Eigentumsrechte
7.1
Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Dies gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.2
Sämtliche Eigentumsrechte an Konzepten, Entwürfen und fertigen Werken verbleiben bei MONOMANGO. MONOMANGO ist die alleinige Inhaberin aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werk.
7.3
Die Bereitstellung von Unterlagen, Informationen und Daten des Auftraggebers und deren eventuelle Verwendung zur Erstellung des Werkes durch MONOMANGO begründen keinen Willen zur wechselseitigen schöpferischen Zusammenarbeit. In den Fällen, in denen die Miturheberschaft des Auftraggebers in Bezug auf das geschaffene Werk kraft Gesetzes entsteht, verzichtet der Auftraggeber auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
7.4
MONOMANGO räumt dem Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarten Nutzungsrechte an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Werken für die vertraglich vereinbarte Dauer, in dem vertraglich vereinbarten Umfang, zu dem vertraglich vereinbarten Zweck ein. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprache bei MONOMANGO.
Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Die Einräumung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Einräumung nach deutschem Recht möglich ist, und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
7.5
Eine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Nutzung des Werkes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Nutzung einzelner Werkelemente, die für das Gesamtwerkt erstellt wurden, wie Werke der Musik, Lichtbild- und Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild- oder Filmwerke geschaffen werden, sowie Schriftwerke.
7.6
Werden Konzepte oder Filme zeitlich über die vereinbarte Dauer hinaus oder in einem größeren als dem vereinbarten Umfang genutzt, ist MONOMANGO berechtigt, nachträglich eine Vergütung für die über die ursprüngliche Nutzung hinausgehende Nutzung zu verlangen.
7.7
Die Mehrfachnutzung oder die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, bedarf der Einwilligung von MONOMANGO und ist honorarpflichtig. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar des zweifachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig
7.8
Die erstellten Konzepte, Entwürfe und fertigen Werke dürfen vom Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion ohne schriftliche Einwilligung von MONOMAGO geändert werden. Jede Nachahmung, auch die Nachahmung von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung durch den Auftraggeber steht MONOMANGO eine zusätzliche Vergütung in der zweieinhalbfachen Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu.
7.9
Über den Umfang der Nutzung des erstellten Werkes steht MONOMANGO ein Auskunftsrecht zu.
7.10
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MONOMANGO als Urheberin zu nennen, soweit nicht anders vereinbart. MONOMANGO ist berechtigt, die Art und Weise der Anbringung der Urhebernennung zu bestimmen und selbst vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Urheberbezeichnung ohne ihre Zustimmung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung steht MONOMANGO ein Aufschlag von 50 Prozent auf die vereinbarte Vergütung zu. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt.
7.11
MONOMANGO behält sich das Recht vor, die von ihr entwickelten Werke im Wege der Eigenwerbung in allen Medien zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
7.12
Soweit der Auftraggeber MONOMANGO mit dem Auftraggebermaterial andere Werke (beispielsweise Logos, Fotos, Werbetexte, Musik) oder Vorlagen zur Einarbeitung in die von MONOMANGO zu erstellenden Werke zur Verfügung gestellt hat, versichert er mit der Übergabe, dass er über alle erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und er diese MONOMANGO im erforderlichen Umfang einräumt. Der Auftraggeber wird MONOMANGO von allen Forderungen seitens der Urheber dieser Werke freistellen und verpflichtet sich, gegebenenfalls anfallende Kosten zur Rechtsverteidigung von MONOMANGO übernehmen. Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber.
8. Haftungsbeschränkung und Schadensersatz
8.1
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der zu erstellenden Werke wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die zu erstellenden Werke gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werbegesetze verstößt. MONOMANGO ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr solche bekannt werden.
8.2
MONOMANGO verpflichtet sich, die vom Auftraggeber überlassenen Materialien sorgfältig zu behandeln. Der Auftraggeber stellt MONOMANGO von Ansprüchen Dritter frei, wenn MONOMANGO auf Anweisung des Auftraggebers gehandelt hat oder der Mangel im Auftraggebermaterial liegt.
8.3
MONOMANGO haftet nicht für die vom Auftraggeber vorgegebenen und in die Werke übernommenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
8.4
Für Ereignisse höherer Gewalt, die MONOMANGO die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die nicht von MONOMANGO zu vertreten ist, haftet MONOMANGO nicht.
Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Auftragsbetätigung eintreten.
Soweit MONOMANGO oder der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit MONOMANGO auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert.
MONOMANGO und der Auftraggeber werden alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von der höheren Gewalt Betroffene wird dem anderen den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, sind MONOMANGO und der Auftraggeber jeweils berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen. Der Anspruch von MONOMANGO auf Erstattung der Auslagen und Vergütung der bereits erbrachten Leistungen bleibt unabhängig davon bestehen, ob der Auftraggeber ein Interesse an diesen Teilleistungen hat.
8.5
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald die zu liefernden Arbeiten und Vorlagen an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Dies gilt auch, wenn MONOMANGO selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von MONOMANGO nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
8.6
Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet MONOMANGO nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars.
8.7
Die Haftung von MONOMANGO für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt. Wenn MONOMANGO wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt hat, haftet sie auf Ersatz des vorhersehbaren, eintretenden Schadens, begrenzt auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts des Auftraggebers.
8.8
Der Ausschluss und/oder die Begrenzung der Haftung gelten nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.9
Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 8.1 – 8.3 gelten nicht, soweit MONOMANGO einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Auftraggeber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hat.
8.10
Die Haftung ist ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten außerhalb des Verantwortungsbereichs von MONOMANGO.
8.11
Soweit die Haftung von MONOMANGO ausgeschlossen ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung von ihren gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
8.12
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt MONOMANGO gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit MONOMANGO kein Auswahlverschulden trifft. MONOMANGO tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
9. Vertraulichkeit
9.1
Die MONOMANGO und der Auftraggeber verpflichten sich, die Bedingungen des jeweiligen Vertrages und alle Informationen über die Dienstleistungen und Geschäfte des anderen (unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht), strengvertraulich zu behandeln und unter keinen Umständen ohne Einverständniserklärung an Dritte weiterzugeben.
9.2
Abweichend davon und unter Vorbehalt der Diskretion kann MONOMANGO sowie der Auftraggeber diese Informationen an einen Vermögens- oder Rechtsberater offenlegen.
10. Datenschutz
10.1
MONOMANGO verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
10.2
Der Auftraggeber steht für die Rechtmäßigkeit der Übermittelung und Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrages oder der Anfrage ein sowie dafür, dass – soweit notwendig – entsprechende Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Er hält MONOMANGO insoweit von Ansprüchen Betroffener vollumfänglich frei.
10.3
Der Auftraggeber erteilt MONOMANGO die Einwilligung, dessen persönliche Daten oder die Daten der jeweils zuständigen Ansprechpartner und sonstigen Betroffenen, insbesondere die die E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Mobilnummern, Faxnummern sowie aller weiteren Daten, die zum Zweck der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, erfassen und verarbeiten zu dürfen. Die Zustimmung der Mitarbeiter des Auftraggebers wird vorausgesetzt.
10.4
Der Auftraggeber ist gemäß § 15 DSGVO jederzeit dazu berechtigt, gegenüber MONOMANGO eine umfangreiche Auskunftserteilung zu den ihn betreffenden und gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann der Auftraggeber darüber hinaus jederzeit von MONOMANGO die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Des Weiteren hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen, von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Der Auftraggeber kann den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax kostenfrei an MONOMANGO übermitteln.
11. Änderungsvorbehalt
11.1
Es gelten die unter dem Link www.monomango.de/agbs abrufbaren AGB in der jeweils gültigen Fassung. MONOMANGO behält sich aber das Recht vor, die Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
11.2
Im Fall von Änderungen wird MONOMANGO den Auftraggeber unter Verweis auf den Link, unter dem die geänderten AGB abrufbar sind, über die geänderten AGB informieren, so dass der Auftraggeber zwei Wochen Zeit hat, der Änderung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs haben die Vertragsparteien jeweils das Recht, zu kündigen. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen des Auftraggebers unangemessen beeinträchtigen würde. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist, gelten die geänderten AGB als angenommen.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2
Erfüllungsort ist am Sitz der MONOMANGO GmbH, Berlin.
12.3
Gerichtsstand ist Berlin.
13. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung, wird vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ergänzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Auffüllung etwaiger Regelungslücken.
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1. Scope
1.1.
These General Terms and Conditions (hereinafter referred to as “GTCs”) shall be of the essence regarding contracts concluded between MONOMANGO GmbH, German company register number 137567 B, Greifswalder Straße 29, 10405 Berlin (hereinafter referred to as “MONOMANGO”), and their contractual partners (hereinafter referred to as the “Customer”). Orders processed by MONOMANGO shall be processed only according to the below terms and conditions, and the Customer accepts these terms and conditions to be applicable to the present order and, at the same time, to all additional and future transactions with MONOMANGO.
1.2
The GTCs as amended at the time of contract conclusion shall apply.
1.3
Individual agreements between the Contracting Parties which deviate from these GTCs shall take precedence over these GTCs, provided that they were agreed upon in writing.
1.4
These GTCs shall exclusively apply. Any general terms and conditions of the Customer shall only apply insofar as MONOMANGO expressly agreed to them in writing. Failure to reject any general terms and conditions submitted by the Customer shall constitute no consent.
2. Subject matter of the contract; contract conclusion
2.1
Each order placed with MONOMANGO relates to the creation of works (hereinafter referred to as the “Works”) and the granting of usage rights in the Works to be created for the contractual purpose.
2.2
A contract shall be concluded by the Customer accepting the offer.
2.3
MONOMANGO’s offers shall be subject to changes, unless otherwise stated. MONOMANGO considers themselves to be bound by their offers for a period of two weeks, until the order is placed.
2.4
Only the contents of the accepted offers shall be deemed agreed upon. Additional costs due to extension of the original order shall be separately invoiced.
2.5
If, during execution of the order, more extensive processing activities are required compared to those included in the offer, MONOMANGO shall be entitled to charge verifiable additional costs up to an amount of 20 per cent of the contractual order volume without the need for a separate agreement. If the contractual order volume is expected to be exceeded by more than 20 per cent, MONOMANGO shall be obliged to inform the Customer and be entitled to submit a new offer to the latter. Should the Customer not accept such new offer, they shall be entitled to withdraw from the contract, unless this is about an order extension due to additional requests of the Customer. In the case of withdrawal, MONOMANGO shall be entitled to remuneration for any Works completed up to that moment within the scope of the offer.
2.6
In the event that the Customer provides MONOMANGO with any offers, MONOMANGO reserves the right to reject such offer and to notify the Customer of such rejection. MONOMANGO reserves the right to reject any material provided by the Customer, even if they accepted the order, if its contents violate any laws or official regulations.
3. Fees and remuneration
3.1
For the services provided by MONOMANGO, the Customer shall pay the fees, costs and amounts set out in writing and agreed upon under the accepted offer or otherwise (hereinafter collectively referred to as the “Fee”). All prices shall be net prices denominated in Euro, and they shall be subject to valid statutory value added tax. Customs duties, fees and other charges, but also contributions to the German health and pensions insurance scheme for self-employed artists [Künstlersozialversicherung], shall be borne by the Customer, even if they are levied at a later time.
3.2
All services not expressly covered by the contractual Fee shall be remunerated separately. In particular, additional expenses and ancillary services of MONOMANGO, such as re-working or changing drafts, concepts or storyboards, will be charged separately according to actual time effort.
3.3
Preparation of concepts, designs and products and provision of services shall always be subject to a charge, unless expressly agreed otherwise in writing.
4. Terms of payment
4.1
After the Customer accepted the Works, MONOMANGO shall invoice the Customer for the contractual amount.
4.2
Unless otherwise agreed, the invoice amount is to be transferred to the bank account specified in each invoice within 14 days from the invoice date, without deducting any discounts. A reminder fee of EUR 5.00 shall be charged for each reminder due to late invoice payment. The Customer reserves the right to show that reminder-related expenses were lower.
4.4.
If no payments were received from the Customer within 14 days from the invoice date, MONOMANGO shall be entitled to charge default interest at the valid default interest rate; assertion of further claims for damage caused by delay shall remain unaffected by this.
4.5
If an order is not executed for reasons beyond MONOMANGO’s control and not constituting a force majeure event, MONOMANGO may charge a cancellation fee of 50 per cent of the contractual amount without the need for proof of damage. If an order for which execution has already started is not completed for reasons beyond MONOMANGO’s control and not constituting a force majeure event, MONOMANGO shall be entitled to remuneration for the services they have already provided, reimbursement of the incurred expenses and 60 per cent of the contractual remuneration for outstanding services. Orders shall be considered to have started once MONOMANGO began to execute their contractual services. Both Contracting Parties still have the right to prove that a more extensive, less extensive or no damage occurred at all.
4.6
If the period planned for order execution is exceeded or postponed or if execution must be repeated for reasons beyond MONOMANGO’s control, for example if the Customer subsequently requests changes to the order or fails to provide material or products on time, the invoice amount shall be increased in the ratio of additional expenses to the original contractual amount. In cases of wilful intent or gross negligence, MONOMANGO may also claim damages; assertion of further claims for damage caused by delay shall remain unaffected by this.
5. Scope of services and co-operation
5.1
MONOMANGO shall provide the services specified both in the accepted offer and the contract and make the contractual Works available.
5.2
MONOMANGO shall not be obliged to check legal admissibility of the advertisements or to check for correctness the factual statements concerning the Customer’s products and services contained in the advertisement which the Customer requested or approved. The services of MONOMANGO shall be rendered in accordance with the order, unless they are not capable of being registered or protection rights can be applied for them.
5.3
The Customer shall be obliged to check and immediately release after such inspection any material prepared by MONOMANGO for the creation of the Works.
5.4
In the case of a successful inspection by the Customer, complaints against MONOMANGO at later times shall be excluded.
5.5
Unless otherwise agreed, each offer for Works to be completed shall include two correction runs on the condition that such correction runs are requested by the Customer. The different versions shall be delivered to the Customer for approval.
5.6
If the Customer does not approve any concepts or drafts after they underwent two fundamental modifications, after such modifications were implemented and after such modified concepts/drafts were presented again, MONOMANGO shall be entitled to cancel the order and charge the costs they incurred to the amount of 70 per cent of the total price. Additional modifications of the concept or draft and their implementation shall require a written agreement and separate remuneration.
5.7
The Customer must immediately notify MONOMANGO of all visible defects regarding the latter’s services. The Customer must immediately give notice of hidden defects as soon as they discovered them. If they fail to immediately notify MONOMANGO of such defect, they shall not have any claims against MONOMANGO for this reason.
5.8
If the Customer wants to change the order during or after production, they shall bear any additional costs. MONOMANGO still has a right to remuneration for Works they had already started.
5.9
MONOMANGO shall not be responsible for performance delays or quality defects with the Works for reasons within the Customer’s control (e.g. faulty or late supply of the Customer’s material; late approval of the Works or of elements thereof to be released) or due to force majeure events (e.g. strike; general disruption of telecommunications). Should order execution be delayed for reasons within the Customer’s control, MONOMANGO may demand an appropriate increase in remuneration. In cases of wilful intent or gross negligence, they may also claim damages; assertion of further claims for damage caused by delay shall remain unaffected by this.
5.10
If MONOMANGO receives no complaints about the completed Works of any kind in writing within 14 days from the delivery of the Works, the Works shall be considered to be approved and, as a consequence, accepted by the Customer.
5.11
No design restrictions shall apply to the order. Complaints concerning the artistic design shall be excluded, and acceptance must not be refused for design-related or artistic reasons.
5.12
Digital data used for the creation of the Works, such as, for example, open files, computergenerated layouts and fonts, and all rights in such digital data shall not be made available to or granted the Customer, but they shall remain with MONOMANGO. The provision of computer data at the Customer’s request shall require a separate agreement and additional remuneration. If MONOMANGO provided the Customer with any computer files, such files may only be modified if MONOMANGO previously consented to this.
05.13
MONOMANGO shall not be obliged to archive the Works they produced or the concepts, designs or computer data they used for the purpose of creating them.
5.14
Based on a separate agreement, MONOMANGO may commission external services on behalf and for the account of the Customer. The Customer undertakes to grant MONOMANGO power of attorney which is required for this. Insofar as approved external services are commissioned by MONOMANGO on behalf of the Customer, the Customer shall indemnify MONOMANGO from any and all liabilities arising therefrom.
6. Expenses and travel costs
6.1
Any expenses for ancillary technical costs, in particular for special material, the production of models, photos, intermediate shots and reproductions, are to be reimbursed by the Customer.
6.2
Any travel costs and expenses for journeys to be undertaken in connection with the order and agreed upon with the Customer are to be reimbursed by the Customer.
7. Intellectual property rights
7.1
The results developed within the scope of the order shall represent personal intellectual creations subject to protection. This shall also be deemed to be agreed upon if the level of creation required under the German Copyright Act was been reached.
7.2
All property rights in concepts, drafts and finished works shall remain with MONOMANGO. MONOMANGO shall be the sole owner of all usage rights in the Work subject to copyrights.
7.3
The provision of documents, information and data of the Customer and their possible use for creating the Works by MONOMANGO shall not represent an intention of mutual creative cooperation. In the cases where joint authorship of the Customer with respect to the Works created arises by operation of law, the Customer shall waive their share of the exploitation rights. Suggestions made by the Customer or their employees shall have no influence on the amount of remuneration and shall establish no joint authorship rights.
7.4
MONOMANGO grants the Customer, upon full payment of contractual remuneration, the contractual rights of use in the Works created within the framework of the order for the contractual duration, to the contractual extent and for the contractual purpose. Any rights of use in Works which have not yet been paid at the time of contract termination shall remain with MONOMANGO, unless the Parties agreed otherwise. Unless otherwise agreed, only the simple right of use shall be granted in individual cases. The granting of the rights of use shall apply to the extent that granting such rights is permissible under German law, and this shall apply to the contractual use in the territory of the Federal Republic of Germany.
7.5
Any use of the Works beyond the contractual agreement shall require a separate written agreement. This shall also apply to the use of individual work elements created for the overall Works, such as music, photographs and cinematographic works, including works created in a way similar to photographic or cinematographic works, and written works.
7.6
If concepts or films are used beyond the contractual term or to a greater extent than agreed upon, MONOMANGO shall be entitled to subsequently demand remuneration for the use exceeding the extent of use originally agreed upon.
7.7
Repeated use or the transfer of granted rights of use to third parties shall require the consent of MONOMANGO and shall be subject to a fee, unless this was regulated in the initial order. In the case of unauthorised use, transfer and other types of use not agreed upon, a minimum fee amounting to twice the contractual usage fee shall be due for payment, subject to further claims for damages.
7.8
The Customer themselves or any third parties commissioned by the Customer must not change created concepts, drafts and finished works, neither with regard to the original nor to any reproductions thereof, without having obtained MONOMANGO’s written consent. Any imitation, including imitation of parts of the Works, shall be prohibited. In the case of violations by the Customer, MONOMANGO shall be entitled to additional remuneration to an amount corresponding to two and a half times the amount of remuneration originally agreed upon.
7.9
MONOMANGO shall have the right to be informed about the extent to which the created Works are used.
7.10
The Customer shall be obliged to name MONOMANGO as the author, unless otherwise agreed. MONOMANGO shall be entitled to determine the manner in which the name of the author is to be affixed and to affix their name themselves. The Customer shall have no right to remove the indication of the author’s name without the latter’s consent. In the case of noncompliance, MONOMANGO shall be entitled to a surcharge of 50 per cent on contractual remuneration. The right to produce evidence of and claim additional damage shall remain unaffected by this.
7.11
MONOMANGO reserves the right to use the Works developed by them by way of selfpromotion in all types of media, without any limitation as to the time and space, unless this was contractually excluded.
7.12
If the Customer provided MONOMANGO with material relating to other works (e.g. logos; photos; advertising texts; music) or any templates to be included into the Works to be created by MONOMANGO, the Customer shall guarantee towards MONOMANGO, upon provision, that they dispose of all rights of use necessary in this regard and that they grant them MONOMANGO to the necessary extent. The Customer will indemnify MONOMANGO against all claims asserted by the authors of such works and agrees to bear any legal defence costs incurred by MONOMANGO; any GEMA [Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – German Society for Musical Performing Rights and Mechanical Reproduction Rights] fees incurred shall be borne by the Customer.
8. Limitation of liability and compensation
8.1
The risk of the legal permissibility of the Works to be created shall be borne by the Customer. This shall in particular apply in the event that the Works to be created violate the provisions of competition law, those of copyright law and any special advertising laws. However, MONOMANGO shall be obliged to point out to legal risks if they become aware of them.
8.2
MONOMANGO undertakes to treat the material provided by the Customer with care. The Customer shall indemnify MONOMANGO from any claims of third parties if MONOMANGO acted based on the Customer’s instructions or if the defect exists with the Customer’s material.
8.3
MONOMANGO shall not liable for factual statements concerning the Customer’s products and services made by the Customer and included in the Works.
8.4
MONOMANGO shall not be liable for events of force majeure which make contractual performance considerably more difficult for MONOMANGO, which temporarily interfere with correct contract execution or even make it impossible and which are beyond MONOMANGO’s control.
Force majeure shall mean all circumstances independent of the intentions and the influence of the Contracting Parties, such as natural disasters, government measures, decisions of authorities, blockades, war and other military conflicts, mobilisation, civil unrest, terrorist attacks, strikes, lockouts and other types of industrial unrest, seizures, embargoes, epidemics (including pandemics) if the Robert-Koch-Institut determines a minimum risk level of “moderate” or other circumstances which are unforeseeable, which have serious effects, which are beyond the control of the Contracting Parties and which occur after the order was confirmed.
To the extent MONOMANGO or the Customer is prevented from fulfilling their contractual obligations due to force majeure, this shall not be considered a breach of contract, and the deadlines stipulated in or based on the contract shall be reasonably extended according to the period of prevention. The same shall apply to the extent that MONOMANGO is dependent on intermediate inputs of third parties which are delayed.
MONOMANGO and the Customer will do everything in their power which is necessary and reasonable to reduce the extent of the consequences caused by force majeure. The Party affected by force majeure shall immediately notify the other Party in writing of the beginning and the end of the impediment in each case.
As soon as it is obvious that a force majeure event will last for more than 6 months, MONOMANGO and the Customer shall each be entitled to cancel the contract by registered letter. MONOMANGO’s claim for reimbursement of expenses and remuneration for services they had already rendered shall continue to exist, regardless of whether the Customer has an interest in such partial services.
8.5
The risk of accidental loss and damage shall be transferred to the Customer as soon as the Works and templates to be delivered were handed over to the person carrying out the transport; this shall also apply if MONOMANGO carries out the transport themselves. Transport insurance shall only be purchased by MONOMANGO at the express request of the Customer and at the Customer’s expense. All transport costs shall be borne by the Customer.
8.6
MONOMANGO shall be liable for damages – regardless of the legal reason – only in case of wilful intent and gross negligence. The claims for damages shall be limited to the amount of contractual remuneration.
8.7
Liability of MONOMANGO for slight negligence shall be limited to violations of an essential contractual obligation. If MONOMANGO violated essential contractual obligations in a slightly negligent way, they shall be liable for compensation of foreseeable damage resulting from this, limited to the amount of contractual remuneration payable to the Customer.
8.8
Exclusion and/or limitation of liability shall not apply to damage caused in an intentional or negligent way resulting from injury to life, limb or health.
8.9
Limitation of liability according to paras. 8.1 through 8.3 shall not apply if MONOMANGO fraudulently concealed any defect or if the Customer has claims according to the German Product Liability Act.
8.10
Liability shall be excluded in cases of force majeure and in case of technical difficulties beyond MONOMANGO’s control.
8.11
To the extent liability of MONOMANGO is excluded, this shall equally apply to personal liability of their legal representatives, their employees, their staff and their vicarious agents.
8.12
For orders placed with third parties in the name and for the account of the Customer, MONOMANGO shall accept no liability or warranty towards the Customer, unless MONOMANGO’s fault consists in making a poor choice of servants. In these cases, MONOMANGO shall only act as an intermediary.
9. Confidentiality
9.1
MONOMANGO and the Customer undertake to treat the terms of the respective contracts and all information about the other Party’s services and business activities (whether or not identified as being confidential) in strict confidence and, under no circumstances, to disclose them to third parties without prior consent.
9.2
Notwithstanding the foregoing and subject to discretion, MONOMANGO and the Customer shall have the right to disclose such information to financial or legal advisors.
10. Data protection
10.1
MONOMANGO undertakes to comply with valid data protection regulations, in particular
those under the German Federal Data Protection Act (BDSG – Bundesdatenschutzgesetz) and
the European Union General Data Protection Regulation (GDPR), and to impose the same
obligation on their employees.
10.2
The Customer shall be liable for the transfer and the processing for the fulfilment of the order or the request being lawful and for the fact that – to the necessary extent – the relevant consents of the data subjects being available. In this respect, they shall indemnify MONOMANGO to the full extent from any claims by the data subjects.
10.3
The Customer provides MONOMANGO with their consent to collecting and processing their personal data or data of the respective contact persons and other data subjects, in particular the e-mail addresses, fixed line/mobile phone/fax numbers as well as any other data which is necessary and required for the purpose of executing the relevant contractual relationship. The consent of the Customer’s employees is a prerequisite for this.
10.4
According to art. 15 of the GDPR, the Customer shall be entitled to request from MONOMANGO, at any time, comprehensive information about any data concerning him and stored by MONOMANGO. Pursuant to art. 17 of the GDPR, the Customer may additionally demand, at any time, that individual personal data be corrected, erased and blocked by MONOMANGO. Furthermore, the Customer shall have the right, at any time and without giving reasons for this, to exercise their right of objection and to either change or totally revoke their consent with effect for the future. The Customer may send such revocation to MONOMANGO either by letter, by e-mail or by fax on a non-paid basis.
11. Subjection to change
11.1
The version of the General Terms and Conditions as amended available at www.monomango.de/agbs shall apply. However, MONOMANGO reserves the right to amend the General Terms and Conditions at any time with effect for the future.
11.2
In case of amendments, MONOMANGO shall inform the Customer about the GTCs amendments by referring to the link where amended GTCs can be downloaded so that the Customer has a two-week period to object to such amendments. In the event of objection, the Contracting Parties shall each have the right to cancellation. Cancellation shall not be permissible if this would unreasonably prejudice the contractual interests of the Customer. If the Customer fails to object within the above period, amended GTCs shall be deemed to be accepted.
12. Applicable law, place of performance and jurisdiction
12.1
The law of the Federal Republic of Germany shall apply.
12.2
The place of performance shall be at the registered office of MONOMANGO GmbH, Berlin.
12.3
The place of jurisdiction shall be Berlin.
13. Final provisions
Should single or several provisions of these GTCs be or become invalid, this shall not affect validity of the remaining provisions. Invalid provisions shall rather be supplemented by way of a supplementary interpretation of the contract by such provisions which come as close as possible to the economic purpose which the Parties had clearly intended to achieve based on the invalid provisions; the same shall apply to the filling of any contractual gaps.
1. Geltungsbereich
1.1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als AGB) sind Bestandteil der zwischen der MONOMANGO GmbH, HRB 137567 B, Greifswalder Straße 29, 10405 Berlin (nachfolgend MONOMANGO) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber) abgeschlossenen Verträge. Die von MONOMANGO durchgeführten Aufträge werden nur zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgewickelt, der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit MONOMANGO an.
1.2
Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.3
Von diesen AGB abweichende individuel e Abreden der Vertragsparteien gehen diesen AGB vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.
1.4
Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als MONOMANGO ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine nicht erfolgte Zurückweisung mitgeteilter AGB des Auftraggebers stel t keine Zustimmung dar.
2. Auftragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1
Jeder MONOMANGO erteilte Auftrags ist auf die Erstel ung von Werken (nachfolgend das Werk) und die Einräumung von Nutzungsrechten an dem zu erstel enden Werk zu dem vertraglich vereinbarten Zweck gerichtet.
2.2
Ein Vertrag kommt durch Angebotsannahme des Auftraggebers zustande.
2.3
Angebote von MONOMANGO sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend.
MONOMANGO hält sich an Angebote für einen Zeitraum von zwei Wochen bis Auftragserteilung gebunden.
2.4
Es gilt nur als vereinbart, was in den Angebotsannahmen enthalten ist. Mehrkosten durchErweiterung des ursprünglichen Auftrags werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5
Wird während der Auftragsdurchführung eine umfangreichere Bearbeitung als angeboten erforderlich, ist MONOMANGO berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne gesonderte Vereinbarung bis zu einem Betrag von 20 Prozent des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 20 Prozent überschritten, ist MONOMANGO verpflichtet, den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers handelt. Im Rücktrittsfal steht MONOMANGO die Vergütung für die im Rahmen des Angebots bisher geleistete Arbeit zu.
2.6
Für den Fal , dass MONOMANGO ein Angebot seitens des Auftraggebers unterbreitet wird, behält sich MONOMANGO vor, das Angebot abzulehnen und dem Auftraggeber die Ablehnung mitzuteilen.
MONOMANGO behält sich vor, auch bei angenommenen Aufträgen vom Auftraggeber vorgegebene Materialien zurückzuweisen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
3. Honorare und Vergütung
3.1
Für die von MONOMANGO erbrachten Leistungen hat der Auftraggeber die Gebühren, Kosten und Beträge, die in dem angenommenen Angebot oder anderweitig schriftlich festgehalten und vereinbart wurden, zu zahlen (nachfolgend zusammengefasst als Honorar). Al e Preise sind in Euro angegebene Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
3.2
Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Insbesondere Mehraufwand und Nebenleistungen der MONOMANGO, wie Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Konzepten oder Storyboards werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.3
Die Anfertigung von Konzepten, Entwürfen und Produkten und die Erbringung von Leistungen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Nach Freigabe des Werkes durch den Auftraggeber wird ihm der vereinbarte Betrag von MONOMANGO in Rechnung gestel t.
4.2
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung auf das in jeder Rechnung angegebene Bankkonto ohne Abzug von Skonto zu überweisen. Für jede Mahnung bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung fällt eine Mahngebühr von jeweils 5,00 EUR an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
4.4.
Sollte bis 14 Tage nach Rechnungstellung kein Zahlungseingang des Auftraggebers festgestellt worden sein, ist MONOMANGO berechtigt, Zinsen nach dem jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.5
Wird ein Auftrag aus Gründen, die MONOMANGO nicht zu vertreten hat und die keinen Fall höherer Gewalt darstellen, nicht ausgeführt, kann sie ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Betrages berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass MONOMANGO dies zu vertreten hat und ohne, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so stehen ihr die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen, die Erstattung der getätigten Auslagen sowie 60 Prozent der für die noch ausstehenden Leistungen vereinbarten Vergütung zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn MONOMANGO mit der Ausführung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Beiden Vertragspartnern bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer beziehungsweise geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden.
4.6
Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben beziehungsweise aus Gründen wiederholt, die von MONOMANGO nicht zu vertreten sind, beispielsweise bei nachträglich vom Auftrag abweichenden Wünschen oder nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Materialien oder Produkten durch den Auftraggeber, erhöht sich der Betrag entsprechend des Mehraufwandes im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Betrag. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann MONOMANGO auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5. Leistungsumfang und Mitwirkung
5.1
MONOMANGO erbringt die in dem angenommenen Angebot und im Vertrag genannten Dienstleistungen und stellt die vereinbarten Werke zur Verfügung.
5.2
MONOMANGO ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu überprüfen oder die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Leistungen von MONOMANGO sind auch dann auftragsgemäß erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzrechtsfähig sind.
5.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gesamte Material, das von MONOMANGO zur Erstellung der Werke vorbereitet wurde, zu überprüfen und unverzüglich nach Überprüfung freizugeben.
5.4
Bei erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber sind spätere Beanstandungen gegenüber MONOMANGO ausgeschlossen.
5.5
Sofern nicht anders vereinbart, umfasst jedes Angebot für ein zu fertigendes Werk zwei Korrekturschleifen, sofern diese vom Auftraggeber gewünscht werden. Die verschiedenen Versionen werden zur Freigabe an den Auftraggeber übermittelt.
5.6
Gibt der Auftraggeber ein Konzept oder einen Entwurf nach zweimaliger grundsätzlicher Änderung und deren Einarbeitung und Präsentation nicht frei, ist MONOMANGO berechtigt, den Auftrag zu kündigen und die angefallenen Kosten in Höhe von 70 Prozent des Gesamtpreises in Rechnung zu stellen. Eine nochmalige Änderung des Konzeptes oder Entwurfes und deren Einarbeitung bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gesonderten Vergütung.
5.7
Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel bezüglich der von MONOMANGO erbrachten Leistungen unverzüglich rügen. Nicht offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich rügen, sobald er sie festgestellt hat. Wenn eine unverzügliche Rüge nicht erfolgt, stehen ihm aus diesem Grund keine Ansprüche gegen MONOMANGO zu.
5.8
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen des Auftrags, so hat er die Mehrkosten zu tragen. MONOMANGO behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5.9
Leistungsverzögerungen oder Mängel in der Qualität der erstellten Werke aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (beispielsweise fehlerhafte oder verspätete Anlieferung des Kundenmaterials, verspätete Freigabe des Werkes oder von freizugebenden Werkelementen) oder höherer Gewalt (beispielsweise Streik, allgemeine Störung der Telekommunikation) sind nicht von MONOMANGO zu vertreten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann MONOMANGO eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5.10
Wenn Beanstandungen am fertigen Werk gleich welcher Art nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei MONOMANGO geltend gemacht worden sind, gilt das Werk als vom Auftraggeber freigegeben und ist damit abgenommen.
5.11
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen und die Abnahme darf nicht aus gestalterischkünstlerischen Gründen verweigert werden.
5.12
Digitale Daten, die zur Erstellung des Werkes verwendet werden, wie beispielsweise offene Dateien, Layouts und Schriften, die im Computer erstellt wurden, und sämtliche Rechte an diesen digitalen Daten werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt beziehungsweise eingeräumt, sondern verbleiben bei MONOMANGO. Die Herausgabe von Computerdaten auf Wunsch des Auftraggebers bedarf der gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Hat MONOMANGO dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von MONOMANGO geändert werden.
5.13.
MONOMANGO ist nicht verpflichtet, die von ihr hergestellten Werke oder die zur Erstellung verwendeten Konzepte, Entwürfe oder Computerdaten zu archivieren.
5.14
Aufgrund von gesonderter Absprache kann MONOMANGO Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, MONOMANGO entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit genehmigte Fremdleistungen von der MONOMANGO im Namen des Auftraggebers beauftragt werden, stellt der Auftraggeber die MONOMANGO von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
6. Auslagen und Reisekosten
6.1
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen und Reproduktionen, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.2
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
7. Geistige Eigentumsrechte
7.1
Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Dies gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.2
Sämtliche Eigentumsrechte an Konzepten, Entwürfen und fertigen Werken verbleiben bei MONOMANGO. MONOMANGO ist die alleinige Inhaberin aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werk.
7.3
Die Bereitstellung von Unterlagen, Informationen und Daten des Auftraggebers und deren eventuelle Verwendung zur Erstellung des Werkes durch MONOMANGO begründen keinen Willen zur wechselseitigen schöpferischen Zusammenarbeit. In den Fällen, in denen die Miturheberschaft des Auftraggebers in Bezug auf das geschaffene Werk kraft Gesetzes entsteht, verzichtet der Auftraggeber auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
7.4
MONOMANGO räumt dem Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarten Nutzungsrechte an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Werken für die vertraglich vereinbarte Dauer, in dem vertraglich vereinbarten Umfang, zu dem vertraglich vereinbarten Zweck ein. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprache bei MONOMANGO.
Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Die Einräumung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Einräumung nach deutschem Recht möglich ist, und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
7.5
Eine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Nutzung des Werkes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Nutzung einzelner Werkelemente, die für das Gesamtwerkt erstellt wurden, wie Werke der Musik, Lichtbild- und Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild- oder Filmwerke geschaffen werden, sowie Schriftwerke.
7.6
Werden Konzepte oder Filme zeitlich über die vereinbarte Dauer hinaus oder in einem größeren als dem vereinbarten Umfang genutzt, ist MONOMANGO berechtigt, nachträglich eine Vergütung für die über die ursprüngliche Nutzung hinausgehende Nutzung zu verlangen.
7.7
Die Mehrfachnutzung oder die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, bedarf der Einwilligung von MONOMANGO und ist honorarpflichtig. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar des zweifachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig
7.8
Die erstellten Konzepte, Entwürfe und fertigen Werke dürfen vom Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion ohne schriftliche Einwilligung von MONOMAGO geändert werden. Jede Nachahmung, auch die Nachahmung von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung durch den Auftraggeber steht MONOMANGO eine zusätzliche Vergütung in der zweieinhalbfachen Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu.
7.9
Über den Umfang der Nutzung des erstellten Werkes steht MONOMANGO ein Auskunftsrecht zu.
7.10
Der Auftraggeber ist verpflichtet, MONOMANGO als Urheberin zu nennen, soweit nicht anders vereinbart. MONOMANGO ist berechtigt, die Art und Weise der Anbringung der Urhebernennung zu bestimmen und selbst vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Urheberbezeichnung ohne ihre Zustimmung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung steht MONOMANGO ein Aufschlag von 50 Prozent auf die vereinbarte Vergütung zu. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt.
7.11
MONOMANGO behält sich das Recht vor, die von ihr entwickelten Werke im Wege der Eigenwerbung in allen Medien zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
7.12
Soweit der Auftraggeber MONOMANGO mit dem Auftraggebermaterial andere Werke (beispielsweise Logos, Fotos, Werbetexte, Musik) oder Vorlagen zur Einarbeitung in die von MONOMANGO zu erstellenden Werke zur Verfügung gestellt hat, versichert er mit der Übergabe, dass er über alle erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und er diese MONOMANGO im erforderlichen Umfang einräumt. Der Auftraggeber wird MONOMANGO von allen Forderungen seitens der Urheber dieser Werke freistellen und verpflichtet sich, gegebenenfalls anfallende Kosten zur Rechtsverteidigung von MONOMANGO übernehmen. Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber.
8. Haftungsbeschränkung und Schadensersatz
8.1
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der zu erstellenden Werke wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die zu erstellenden Werke gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werbegesetze verstößt. MONOMANGO ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr solche bekannt werden.
8.2
MONOMANGO verpflichtet sich, die vom Auftraggeber überlassenen Materialien sorgfältig zu behandeln. Der Auftraggeber stellt MONOMANGO von Ansprüchen Dritter frei, wenn MONOMANGO auf Anweisung des Auftraggebers gehandelt hat oder der Mangel im Auftraggebermaterial liegt.
8.3
MONOMANGO haftet nicht für die vom Auftraggeber vorgegebenen und in die Werke übernommenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
8.4
Für Ereignisse höherer Gewalt, die MONOMANGO die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die nicht von MONOMANGO zu vertreten ist, haftet MONOMANGO nicht.
Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Auftragsbetätigung eintreten.
Soweit MONOMANGO oder der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit MONOMANGO auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert.
MONOMANGO und der Auftraggeber werden alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von der höheren Gewalt Betroffene wird dem anderen den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, sind MONOMANGO und der Auftraggeber jeweils berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen. Der Anspruch von MONOMANGO auf Erstattung der Auslagen und Vergütung der bereits erbrachten Leistungen bleibt unabhängig davon bestehen, ob der Auftraggeber ein Interesse an diesen Teilleistungen hat.
8.5
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald die zu liefernden Arbeiten und Vorlagen an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Dies gilt auch, wenn MONOMANGO selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von MONOMANGO nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
8.6
Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet MONOMANGO nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars.
8.7
Die Haftung von MONOMANGO für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt. Wenn MONOMANGO wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt hat, haftet sie auf Ersatz des vorhersehbaren, eintretenden Schadens, begrenzt auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts des Auftraggebers.
8.8
Der Ausschluss und/oder die Begrenzung der Haftung gelten nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.9
Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 8.1 – 8.3 gelten nicht, soweit MONOMANGO einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Auftraggeber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hat.
8.10
Die Haftung ist ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten außerhalb des Verantwortungsbereichs von MONOMANGO.
8.11
Soweit die Haftung von MONOMANGO ausgeschlossen ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung von ihren gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
8.12
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt MONOMANGO gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit MONOMANGO kein Auswahlverschulden trifft. MONOMANGO tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
9. Vertraulichkeit
9.1
Die MONOMANGO und der Auftraggeber verpflichten sich, die Bedingungen des jeweiligen Vertrages und alle Informationen über die Dienstleistungen und Geschäfte des anderen (unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht), strengvertraulich zu behandeln und unter keinen Umständen ohne Einverständniserklärung an Dritte weiterzugeben.
9.2
Abweichend davon und unter Vorbehalt der Diskretion kann MONOMANGO sowie der Auftraggeber diese Informationen an einen Vermögens- oder Rechtsberater offenlegen.
10. Datenschutz
10.1
MONOMANGO verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
10.2
Der Auftraggeber steht für die Rechtmäßigkeit der Übermittelung und Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrages oder der Anfrage ein sowie dafür, dass – soweit notwendig – entsprechende Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Er hält MONOMANGO insoweit von Ansprüchen Betroffener vollumfänglich frei.
10.3
Der Auftraggeber erteilt MONOMANGO die Einwilligung, dessen persönliche Daten oder die Daten der jeweils zuständigen Ansprechpartner und sonstigen Betroffenen, insbesondere die die E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Mobilnummern, Faxnummern sowie aller weiteren Daten, die zum Zweck der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, erfassen und verarbeiten zu dürfen. Die Zustimmung der Mitarbeiter des Auftraggebers wird vorausgesetzt.
10.4
Der Auftraggeber ist gemäß § 15 DSGVO jederzeit dazu berechtigt, gegenüber MONOMANGO eine umfangreiche Auskunftserteilung zu den ihn betreffenden und gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann der Auftraggeber darüber hinaus jederzeit von MONOMANGO die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Des Weiteren hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen, von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Der Auftraggeber kann den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax kostenfrei an MONOMANGO übermitteln.
11. Änderungsvorbehalt
11.1
Es gelten die unter dem Link www.monomango.de/agbs abrufbaren AGB in der jeweils gültigen Fassung. MONOMANGO behält sich aber das Recht vor, die Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
11.2
Im Fall von Änderungen wird MONOMANGO den Auftraggeber unter Verweis auf den Link, unter dem die geänderten AGB abrufbar sind, über die geänderten AGB informieren, so dass der Auftraggeber zwei Wochen Zeit hat, der Änderung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs haben die Vertragsparteien jeweils das Recht, zu kündigen. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen des Auftraggebers unangemessen beeinträchtigen würde. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist, gelten die geänderten AGB als angenommen.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2
Erfüllungsort ist am Sitz der MONOMANGO GmbH, Berlin.
12.3
Gerichtsstand ist Berlin.
13. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung, wird vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ergänzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Auffüllung etwaiger Regelungslücken.
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